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   LG Hamburg, 30.07.2021 - 324 O 134/21   

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https://dejure.org/2021,67073
LG Hamburg, 30.07.2021 - 324 O 134/21 (https://dejure.org/2021,67073)
LG Hamburg, Entscheidung vom 30.07.2021 - 324 O 134/21 (https://dejure.org/2021,67073)
LG Hamburg, Entscheidung vom 30. Juli 2021 - 324 O 134/21 (https://dejure.org/2021,67073)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Hamburg

    § 823 Abs 2 BGB, § 1004 Abs 1 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 353d Nr 3 StGB
    Unterlassungsanspruch bei einer Mitteilung von Zitaten aus beschlagnahmten Tagebüchern

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 03.12.1985 - 1 BvL 15/84

    Veröffentlichungen "im Wortlaut" - Zur Verfassungsmäßigkeit von § 353d Nr. 3 StGB

    Auszug aus LG Hamburg, 30.07.2021 - 324 O 134/21
    Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach entschieden, dass § 353 d Nr. 3 StGB u.a. die Persönlichkeitsrechte (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) der vom Verfahren Betroffenen schützt (BVerfG, Beschl. V. 27.6.2014 - 2 BvR 429/12 -, Rn. 27, juris Beschl. V. 3.12.1985 - 1 BvL 15/84 - BVerfGE 71, 206-223, Rn. 39).

    Die Vorschrift des § 353d Nr. 3 StGB dient der Unbefangenheit der Verfahrensbeteiligten sowie dem Schutz des vom Verfahren Betroffenen vor vorzeitiger öffentlicher Bloßstellung und Vorverurteilung (BT-Drs. 7/1261 S. 23; BVerfG, Beschluss vom 3.12.1985, 1 BvL 15/84, Juris Rn. 7; BeckOK StGB/Heuchemer, 48. Ed. 1.11.2020, StGB § 353d Rn. 1).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gibt das Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG als solches im Rahmen des § 353d Nr. 3 StGB keine Mitteilungsbefugnis, und zwar auch dann nicht, wenn über Verfahren von hoher oder gar höchster Bedeutung berichtet wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.12.1985, 1 BvL 15/84, Juris Rn. 49).

  • OLG Stuttgart, 08.07.2015 - 4 U 182/14

    Unterlassungsanspruch: Veröffentlichung mit versteckter Kamera aufgenommener

    Auszug aus LG Hamburg, 30.07.2021 - 324 O 134/21
    Die Annahme eines eindeutigen überwiegenden öffentlichen Informationsinteresses könne danach über das Aufdecken rechtswidriger Verhaltensweisen hinaus auch hinsichtlich sonstiger Fehlentwicklung und Missstände von erheblichem Gewicht gegeben sein, die nicht ausdrücklich verboten seien, sofern es sich um Vorgänge handele, die sich zumindest für einen erheblichen Teil der Allgemeinheit als so einschneidend darstellten, dass deren öffentliche Behandlung als wesentlich angesehen werde (OLG Stuttgart, Urt. v. 08.07.2015 - 4 U 182/14).

    An dieser Einschätzung vermag auch die von der Beklagten angeführte Entscheidung des OLG Stuttgart (Urt. v. 08.07.2015 - 4 U 182/14 = BeckRS 2015, 12149) nichts zu ändern.

  • BVerfG, 27.06.2014 - 2 BvR 429/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen das Verbot der Veröffentlichung von

    Auszug aus LG Hamburg, 30.07.2021 - 324 O 134/21
    Zwar schütze § 353d Nr. 3 StGB in erster Linie die Unbefangenheit der am Verfahren Beteiligten, allerdings trete nach einhelliger Ansicht der Literatur sowie des BVerfG daneben als individuelles Schutzgut die Persönlichkeitsrechte der vom Verfahren Betroffenen (MüKoStGB/Puschke, 3. Aufl. 2019, § 353d Rn. 5 m.w.N.; BVerfG NJW 2014, 2777 Rn. 27, beck-online).

    Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach entschieden, dass § 353 d Nr. 3 StGB u.a. die Persönlichkeitsrechte (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) der vom Verfahren Betroffenen schützt (BVerfG, Beschl. V. 27.6.2014 - 2 BvR 429/12 -, Rn. 27, juris Beschl. V. 3.12.1985 - 1 BvL 15/84 - BVerfGE 71, 206-223, Rn. 39).

  • BGH, 18.11.2003 - VI ZR 385/02

    Halteverbot dient nicht dem Schutz von Vermögensinteressen

    Auszug aus LG Hamburg, 30.07.2021 - 324 O 134/21
    Es kommt dabei nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes an sowie darauf, ob der Gesetzgeber bei Erlass gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Rechtsverletzung in Anspruch genommen wird, intendiert hat (BGH NJW 2004, 356; Palandt-Sprau, BGB, 80. Auflage 2021, § 823 Rn. 58 m.w.Nw.).
  • OLG Brandenburg, 20.07.2016 - 53 Ss 3/16

    Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen: Öffentlichkeit der Verlesung;

    Auszug aus LG Hamburg, 30.07.2021 - 324 O 134/21
    Das Adjektiv,wesentlich' bezieht sich auf für die Sache oder einen Beteiligten wichtige Teile (vgl. Fischer, StGB, 67. Aufl., § 353d Rdnr. 9) und nicht auf die Länge des verlesenen Teils (vgl. OLG Brandenburg, Urt. V. 20.7.2016 - 53 Ss 3-16 (18/16), BeckRS 2016, 16216 Rn. 18, beck-online).
  • LG Hamburg, 05.03.2021 - 324 O 502/20

    Unterlassungsanspruch eines Beschuldigten bei einer Veröffentlichung von Zitaten

    Auszug aus LG Hamburg, 30.07.2021 - 324 O 134/21
    Mit weiterem Schreiben vom 11.03.2021 gaben die Prozessbevollmächtigten des Klägers der Beklagten unter Verweis auf ein parallel gelagertes Verfahren gegen die S. Z. (Verfügungsverfahren: Az. 324 O 393/20 - 7 W 125/20; Hauptsache: Az. 324 O 502/20) eine weitere Gelegenheit zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung, was die Beklagte mit weiterem Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19.03.2021 ablehnte.
  • OLG Hamburg, 31.01.1990 - 1 Ss 93/89
    Auszug aus LG Hamburg, 30.07.2021 - 324 O 134/21
    Nach dem Gesetzestext ist auch die Veröffentlichung privater, aber für Zwecke des Strafverfahrens dienstliche Verwahrung genommene Urkunden tatbestandsmäßig (vgl. HansOLG Hamburg NStZ 1990, 283), sodass Privaturkunden ausreichen, die für die Zwecke des Strafverfahrens beschlagnahmt worden sind (BeckOK StGB/Heucheumer, 47. Ed. 1.8.2020, StGB 3 353d Rn. 5 m.w.Nw.).".
  • OLG Hamburg, 22.03.2022 - 7 U 25/21

    Strafbarkeit der wörtlichen Wiedergabe von Tagebuchaufzeichnungen aus einem

    Dabei ist unschädlich, dass die Verlesung nicht im Ausgangsverfahren erfolgte, also in dem von der Staatsanwaltschaft Köln gegen den Kläger betriebenen Ausgangsverfahren (vgl. NK-StGB/Lothar Kuhlen, 5. Aufl. 2017, § 353d Rn. 33 m.w.N.; LG Hamburg, Urt. v. 30.7.21, 324 O 134/21 und 139/21 = Anl. BK 1 und 2).
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